FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.04.2003
2 K 38/02
Normen:
GrEStG (1997) § 1 Abs. 3 Nr. 3 § 14 ;

Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG bei aufschiebend bedingten oder genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 2 K 38/02

DRsp Nr. 2003/11833

Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG bei aufschiebend bedingten oder genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften; Grunderwerbsteuer

1. Es liegt im Sinne des GrEStG, nur rechtsgültige Verpflichtungsgeschäfte zur Steuer heranzuziehen. Daher entsteht die Steuer gemäß § 14 GrEStG erst nach Eintritt der Bedingung bzw. nach Erteilung der Genehmigung, soweit die Wirksamkeit eines Erwerbsvorganges von dem Eintritt einer Bedingung abhängt oder ein Erwerbsvorgang der Genehmigung bedarf. 2. Werden die Ansprüche aus einem genehmigungspflichtigen Vertrag bereits vor Erteilung der Genehmigung an einen Dritten abgetreten, so wird dadurch der einmal verwirklichte Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG nicht beseitigt. Der Anteilsübergang wird grunderwerbsteuerrechtlich bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft erfasst, das den Anspruch auf Übertragung aller Anteile begründet. Diese rechtstechnische Anknüpfung an das schuldrechtliche Geschäft hat zur Folge, dass der weitere Verfahrensablauf auf die Tatbestandsmäßigkeit keinen Einfluss hat.