Streitig ist, ob der Beklagte die Grunderwerbsteuerbescheide wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zu Recht geändert hat.
Die Kläger schlossen am 2. Dezember 1994 mit Herrn W einen notariellen Grundstückskaufvertrag über den Erwerb eines ca. 375 qm großen unbebauten Grundstücks in E, Flurstück...der Flur ..., verbunden mit einen 1/15 Anteil an einem Privatweg jeweils zur ideellen Hälfte zu einem Gesamtkaufpreis von 49.673,70 DM.
Nach § 1 unter III. des vorstehenden Grundstückskaufvertrags gehörte dieses Grundstück zu einem Neubaugebiet und hatte die Nr. 10 des entsprechenden Lageplans.
Die Erschließung und Bauleitung in dem Neubaugebiet erfolgte laut Nr. 2 der "Vorbemerkungen" des Grundstückskaufvertrags durch das Baugeschäft W in W,...Nach dem Bebauungsplan sollten fünf Einzelhäuser und zehn Doppelhaushälften entstehen (Nr. 2 der "Besondere[n] Hinweise" des Grundstückskaufvertrags).
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