FG Niedersachsen - Urteil vom 14.05.2003
7 K 501/00
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Grunderwerbsteuer; Neue Tatsache; Einheitliches Vertragswerk - Neue Tatsache im Rahmen des grunderwerbsteuerlichen Begriffs einheitliches Vertragswerk

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 7 K 501/00

DRsp Nr. 2005/4835

Grunderwerbsteuer; Neue Tatsache; Einheitliches Vertragswerk - Neue Tatsache im Rahmen des grunderwerbsteuerlichen Begriffs "einheitliches Vertragswerk"

Tatsache des ungeschriebenen Steuertatbestands des sog. einheitlichen Vertragswerkes ist, ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf und dem Werkvertrag bestand.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte die Grunderwerbsteuerbescheide wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zu Recht geändert hat.

Die Kläger schlossen am 2. Dezember 1994 mit Herrn W einen notariellen Grundstückskaufvertrag über den Erwerb eines ca. 375 qm großen unbebauten Grundstücks in E, Flurstück...der Flur ..., verbunden mit einen 1/15 Anteil an einem Privatweg jeweils zur ideellen Hälfte zu einem Gesamtkaufpreis von 49.673,70 DM.

Nach § 1 unter III. des vorstehenden Grundstückskaufvertrags gehörte dieses Grundstück zu einem Neubaugebiet und hatte die Nr. 10 des entsprechenden Lageplans.

Die Erschließung und Bauleitung in dem Neubaugebiet erfolgte laut Nr. 2 der "Vorbemerkungen" des Grundstückskaufvertrags durch das Baugeschäft W in W,...Nach dem Bebauungsplan sollten fünf Einzelhäuser und zehn Doppelhaushälften entstehen (Nr. 2 der "Besondere[n] Hinweise" des Grundstückskaufvertrags).