Streitig ist, ob der Beklagte den Grunderwerbsteuerbescheid wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zu Recht geändert hat.
Der Kläger schloss am 15. März 1994 mit der Firma W einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Gesamtpreis von 410.144,00 DM.
Des weiteren schloss er am 16. März 1995 mit der Erbengemeinschaft Z einen notariellen Grundstückskaufvertrag über den Erwerb eines 418 qm großen unbebauten Grundstücks in E, Flurstück...der Flur ..., verbunden mit einen 1/15 Anteil an einem Privatweg zu einem Gesamtkaufpreis von 54.575,70 DM.
Nach § 1 unter III. des vorstehenden Grundstückskaufvertrags gehörte dieses Grundstück zu einem Neubaugebiet und hatte die Nr. 5 des entsprechenden Lageplans.
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