FG Niedersachsen - Urteil vom 14.05.2003
7 K 61/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Grunderwerbsteuer; Neue Tatsache; Einheitliches Vertragswerk - Neue Tatsache im Rahmen des grunderwerbsteuerlichen Begriffs einheitliches Vertragswerk

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 7 K 61/01

DRsp Nr. 2005/4836

Grunderwerbsteuer; Neue Tatsache; Einheitliches Vertragswerk - Neue Tatsache im Rahmen des grunderwerbsteuerlichen Begriffs "einheitliches Vertragswerk"

Tatsache des ungeschriebenen Steuertatbestands des sog. einheitlichen Vertragswerkes ist, ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf und dem Werkvertrag bestand.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte den Grunderwerbsteuerbescheid wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zu Recht geändert hat.

Der Kläger schloss am 15. März 1994 mit der Firma W einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Gesamtpreis von 410.144,00 DM.

Des weiteren schloss er am 16. März 1995 mit der Erbengemeinschaft Z einen notariellen Grundstückskaufvertrag über den Erwerb eines 418 qm großen unbebauten Grundstücks in E, Flurstück...der Flur ..., verbunden mit einen 1/15 Anteil an einem Privatweg zu einem Gesamtkaufpreis von 54.575,70 DM.

Nach § 1 unter III. des vorstehenden Grundstückskaufvertrags gehörte dieses Grundstück zu einem Neubaugebiet und hatte die Nr. 5 des entsprechenden Lageplans.