BFH - Urteil vom 26.07.2000
II R 6/99
Normen:
GrEStG (1983) § 4 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2246
BFH/NV 2000, 1564
BFHE 192, 124
DB 2001, 246
Vorinstanzen:
FG Sachsen,

Grunderwerbsteuer: Privatisierung in den neuen Ländern

BFH, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen II R 6/99

DRsp Nr. 2000/8374

Grunderwerbsteuer: Privatisierung in den neuen Ländern

»Nach § 4 Nr. 5 GrEStG 1983 i.d.F. des Art. 1 § 9 Nr. 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I, 1257) ist (auch) die Übertragung von Grundstücken mit solchen Gebäuden auf kommunale Wohnungsgesellschaften steuerfrei, die neben einer Vielzahl von Wohnungen gewerblich genutzte Flächen sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge enthalten.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 4 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine "Wohnungs- und Grundbesitz" GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Gemeinde A (Gemeinde) ist. Gesellschaftszweck der Klägerin ist "eine verantwortliche Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung". Hierzu soll die Klägerin Bauten in allen Nutzungsformen errichten, betreuen und bewirtschaften und außerdem alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Die Klägerin soll ferner Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtigungen sowie soziale, kulturelle und wirtschaftliche Einrichtungen bereitstellen.