FG München - Urteil vom 16.02.2000
4 K 1695/97
Normen:
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG 1983 § 1 Abs. 3; GrEStG 1983 § 17;

Grunderwerbsteuer: Rechtsträgerwechsel bei Kapitalgesellschaften

FG München, Urteil vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 4 K 1695/97

DRsp Nr. 2009/22951

Grunderwerbsteuer: Rechtsträgerwechsel bei Kapitalgesellschaften

Die übertragende Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit einer anderen Kapitalgesellschaft ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG ein grunderwerbsteuerbarer und damit grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang.

Normenkette:

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG 1983 § 1 Abs. 3; GrEStG 1983 § 17;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt - FA -) zu Recht anläßlich der Verschmelzung zweier GmbH's einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 GrEStG erlassen hat.

Mit notariellem Verschmelzungsvertrag vom 17. 8. 1994 hat die XmbH ihr gesamtes Vermögen, zu dem erheblicher Grundbesitz gehört, mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin (Klin) übertragen. Die XmbH war eine 100prozentige Tochter der Klin. Die Verschmelzung wurde am 22. 6. 1995 ins Handelsregister eingetragen.

Mit Feststellungsbescheid vom 6. 2. 1996 stellte das FA nach § 17 GrEStG die Besteuerungsgrundlagen für die in verschiedenen Finanzamtsbezirken belegenen Grundstücke fest. Die Bemessungsgrundlagen sind unstreitig.

Der gegen den Feststellungsbescheid eingelegte, jedoch nicht weiter begründete Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 25. 3. 1997 (Bl. 112 FA-Akte) wird Bezug genommen.