I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kaufte am 21. Oktober 1997 mit notariell beurkundetem Vertrag das Grundstück in A, Flurstück X zur Größe von 14 753 qm zum Kaufpreis von ... DM. Auf dem Grundstück befanden sich Gebäude und eine Abfallsortieranlage. Im Grundbuch waren Grundschulden in Höhe von insgesamt ... DM eingetragen. Die Abfallsortieranlage war der Grundschuldgläubigerin zur Sicherheit übereignet worden.
Nach § 7 des Kaufvertrages durfte die Klägerin vom Vertrag zurücktreten, wenn
1. die Grundschuldgläubigerin die Löschungsbewilligungen nicht oder nur gegen eine den Kaufpreis übersteigende Ablösesumme erteilte,
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