FG Hamburg - Urteil vom 23.05.2000
I 174/99
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 ; BGB § 242 ; AO § 204 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1088

Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung

FG Hamburg, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen I 174/99

DRsp Nr. 2001/1700

Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung

1. Keine Rückgängigmachung des Grunderwerbs i.S.v. § 16 GrEStG - bei fortbestehender Auflassungsvormerkung - bei gesellschaftsrechtlicher Verbindung zwischen Erst- und Zweitkäufer und - bei Beibehaltung des ursprünglichen Erwerbszwecks 2. Keine inhaltliche Zusage (verbindliche Auskunft) bei Telefonat mit FA über die Möglichkeit der Vertragsaufhebung und des neuen Verkaufs in einer Urkunde

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 ; BGB § 242 ; AO § 204 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Grunderwerbsteuerbescheid gemäß § 16 Grunderwerbsteuer-gesetz (GrEStG) aufzuheben ist, nachdem der zugrundeliegende Kaufvertrag mit der klagendenden GmbH als Erstkäuferin aufgehoben und unter Aufrechterhaltung der Auflassungsvormerkung ein neuer Kaufvertrag zwischen der Verkäuferin und der geschäftsführenden Gesellschafterin der Klägerin abgeschlossen wurde.

I. Durch notariellen Kaufvertrag vom 1. Dezember 1997 erwarb die Klägerin von einer Grundstücksgesellschaft eine in Hamburg, X-Straße, belegene Eigentumswohnung zum Preis von 408.000 DM. Nach der Vereinbarung im Kaufvertrag war die Zahlung des Kaufpreises zum 22. Dezember 1997 fällig; die Eigentumsübertragung sollte erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen (Grunderwerbsteuerakte Erstkauf --GrESt-A-- Bl. 1, 5).