FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2008
4 K 2635/04
Normen:
GrEStG § 8 ; GrEStG § 9 ;

Grunderwerbsteuer und Erschließungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 4 K 2635/04

DRsp Nr. 2008/17776

Grunderwerbsteuer und Erschließungskosten

Die Erschließungskosten eines von der Gemeinde - als ursprünglicher Eigentümerin - selbst erschlossenen Grundstücks gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn das betreffende Grundstück von der Gemeinde an den Ersterwerber verkauft wird und die auf die Erschließungsanlagen entfallenden Beträge gegen den Ersterwerber aus Vereinfachungsgründen nicht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Akt festgesetzt werden, sondern - betragsmäßig nachvollziehbar - neben dem Kaufpreis in die zivilrechtliche Vereinbarung mit einfließen.

Normenkette:

GrEStG § 8 ; GrEStG § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Erschließungskosten zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören, wenn das streitbefangene Grundstück von der Gemeinde veräußert wird, die die Erschließungsanlagen zuvor hergestellt hatte.