FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.05.2004
7 K 2162/02
Normen:
GrEStG (1997) § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 ; BGB § 320 § 322 ;

Grunderwerbsteuer; Vertragliches Wahlrecht des Käufers, bereits vor Übereignung des Grundstücks einen geminderten Kaufpreis zu zahlen; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 7 K 2162/02

DRsp Nr. 2004/12271

Grunderwerbsteuer; Vertragliches Wahlrecht des Käufers, bereits vor Übereignung des Grundstücks einen geminderten Kaufpreis zu zahlen; Grunderwerbsteuer

Wird dem Erwerber eines Grundstücks mit noch zu errichtendem Gebäude das Wahlrecht eingeräumt, den Kaufpreis vor Erbringung der Gegenleistung unter Abzug eines Nachlasses zu zahlen, so kann bei Wahrnehmung dieser Option durch den Käufer eine Vorleistung des Kaufpreises bzw. des Werklohns nicht angenommen werden. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich in diesem Fall allein nach dem (geminderten) Kaufpreis, der nicht um einen rechnerischen Zinsvorteil des Veräußerers zu erhöhen ist.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 ; BGB § 320 § 322 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe von Grunderwerbsteuer.

Die Klägerin ist eine aus vier Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie hat mit notariellem Kaufvertrag mit Sanierungsverpflichtung vom 23. Dezember 1998 das in D. gelegene Grundstück M.-Str., eingetragen im Grundbuch von D.-P., Bl. 2756 - 2774, Flurstück-Nr. A), erworben. Unter Punkt B III Ziffer 1 des Vertrages ist hinsichtlich des Kaufpreises geregelt, dass dieser DM 2.387.756,40 beträgt. Auf den Grundbesitz entfielen DM 808.760 und auf die Sanierungsleistungen DM 1.578.996,40. Unter Punkt B III Ziffer 2 ist vereinbart: