Mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 1992 erwarb die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, auflösend bedingt einen Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz auf Rückübereignung des Grundstücks X. in A. (Flurstücksbezeichnung ... der Flur ...) zu einem Kaufpreis von 11.702.400,00 DM von einer dreiköpfigen Erbengemeinschaft Z.
Zur selben Urkundenrollennummer verkaufte die Erbengemeinschaft den besagten Grundbesitz an die Klägerin aufschiebend bedingt zum nämlichen Kaufpreis.
Auflösende Bedingung hinsichtlich der Veräußerung des Rückübertragungsanspruchs wie auch aufschiebende Bedingung hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages sollte jeweils die Eintragung der Verkäufer (Miterben) als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch sein.
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