FG Düsseldorf - Urteil vom 26.10.2005
7 K 7007/04 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a § 3 Nr. 2 ;

Grunderwerbsteuerbefreiung; Anteilsübertragung; Grundstücksbesitzende Personengesellschaft; Einzelrechtsnachfolge; Grundstücksschenkung; Anteilsschenkung; Billigkeitskorrektur - Verhältnis von § 3 Nr. 2 GrEStG zu § 1 Abs. 2a GrEStG bei schenkungsteuerpflichtigen Grundstücksschenkungen unter Lebenden

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 7 K 7007/04 GE

DRsp Nr. 2006/1112

Grunderwerbsteuerbefreiung; Anteilsübertragung; Grundstücksbesitzende Personengesellschaft; Einzelrechtsnachfolge; Grundstücksschenkung; Anteilsschenkung; Billigkeitskorrektur - Verhältnis von § 3 Nr. 2 GrEStG zu § 1 Abs. 2a GrEStG bei schenkungsteuerpflichtigen Grundstücksschenkungen unter Lebenden

1. Eine Auslegung des § 3 Nr. 2 GrEStG dahingehend, dass bei schenkweise erfolgender Übertragung aller Anteile einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft auch die fiktive Grundstücksübertragung i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG der Steuerbefreiung unterliegt, ist vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt. 2. § 1 Abs. 2a GrEStG enthält keine Regelungslücke für den Fall der unentgeltlichen Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge und setzt keine Missbrauchsabsicht voraus. 3. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche (z.B. FinMin Baden-Württemberg v. 28.4.2005 - 3 - S 4501/6) rechtsverschärfende Einschränkung des koordinierten Ländererlasses vom 26.2.2003 (BStBl I 2003, 271; Tz.10) kann zur Vermeidung einer Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Schenkungsteuer eine Billigkeitskorrektur in Betracht kommen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a § 3 Nr. 2 ;

Tatbestand: