FG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.2010
7 K 2019/08 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2 a; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG § 6 Abs. 2; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 2; BGB § 181;

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anwachsung einer KG auf Kommanditisten; Grunderwerbsteuerbefreiung; Anwachsung; KG; Kommanditisten; Vertretungsmacht; Geschäftsführer; Kapitalgesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 7 K 2019/08 GE

DRsp Nr. 2010/13516

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anwachsung einer KG auf Kommanditisten; Grunderwerbsteuerbefreiung; Anwachsung; KG; Kommanditisten; Vertretungsmacht; Geschäftsführer; Kapitalgesellschaft

1. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH umfasst die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in deren Beteiligungsgesellschaften. 2. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG, der zugleich Geschäftsführer der einzigen Kommanditistin in der Rechtsform einer GmbH ist, bildet damit die Gesellschafterversammlung und kann, soweit er vom Selbstkontrahierungsverbot befreit und von den GmbH-Gesellschaftern zu gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen autorisiert worden ist, mit sofortiger Wirksamkeit den Austritt der Komplementär-GmbH mit der Folge des Anwachsens des Vermögens der KG auf die Kommanditistin beschließen. 3. Wird die Kommanditistin hierdurch Alleineigentümerin der zuvor im Gesamthandseigentum der GmbH & Co. KG stehenden Grundstücke und damit der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG verwirklicht, greift bezüglich dieses Erwerbsvorgangs die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG ein.

Tenor

Der Feststellungsbescheid vom 13.12.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 08.05.2008 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2 a; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG § 6 Abs. 2; § Abs. ;