Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübergängen, an denen sog. doppelstöckige Gesamthandsgemeinschaften beteiligt sind; Grunderwerbsteuer
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.03.2003 - Aktenzeichen 1 K 1147/00
DRsp Nr. 2003/10449
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübergängen, an denen sog. doppelstöckige Gesamthandsgemeinschaften beteiligt sind; Grunderwerbsteuer
1. Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand über, an der die übertragende Gesamthand selbst beteiligt ist, ist die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 2GrEStG nicht anwendbar, denn "Miteigentümer" oder "Alleineigentümer" i.S. von § 5 Abs. 1 und 2GrEStG können nicht Gesamthandsgemeinschaften sein.2. Die Vergünstigung für Grundstücksübertragungen zwischen Gesamthandsgemeinschaften richtet sich ausschließlich nach § 6 Abs. 3GrEStG.3. Die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3GrEStG verlangt, dass ein Grundstück von einer "Gesamthand" übergeht. Das setzt voraus, dass die veräußernde Gesamthand zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks war.