BFH - Urteil vom 20.02.2019
II R 28/15
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6, § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1813
BFH/NV 2019, 1022
BFHE 264, 343
DB 2019, 1828
DNotZ 2020, 320
DStR 2019, 1687
GmbHR 2019, 961
NZG 2019, 1439
ZIP 2019, 2107
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4223/10

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Übertragung des Anspruchs eines Gesellschafters auf Übereignung eines Grundstücks auf die GesellschaftHöhe der Bemessungsgrundlage

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen II R 28/15

DRsp Nr. 2019/11200

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Übertragung des Anspruchs eines Gesellschafters auf Übereignung eines Grundstücks auf die Gesellschaft Höhe der Bemessungsgrundlage

1. Der Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter, mit dem ein Anspruch des Gesellschafters auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. 2. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung und nicht nach dem Grundbesitzwert, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.02.2015 - 15 K 4223/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6, § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Oktober 2007 gründeten insgesamt neun Personen die C GbR. Zu den Gründungsgesellschaftern gehörten u.a. der Architekt H und der Projektmanager I. Weitere Personen, darunter die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), traten später bei.