BFH - Beschluss vom 03.02.2020
II B 28/19
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 564
ZEV 2020, 311
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 721/17

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Anteils an einem Grundstücke beinhaltenden Nachlass

BFH, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen II B 28/19

DRsp Nr. 2020/4506

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Anteils an einem Grundstücke beinhaltenden Nachlass

NV: Es ist geklärt, dass die Übertragung eines Anteils an einem Nachlass, zu dem ein Grundstück gehört, zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang des Eigentums an dem Grundstück i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG führt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.12.2018 – 5 K 721/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.