BFH - Urteil vom 20.02.2019
II R 27/16
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1685
BB 2019, 1893
BFH/NV 2019, 1025
BFHE 264, 352
DB 2019, 1663
DNotZ 2019, 827
DStR 2019, 1522
DStRE 2019, 1036
DStZ 2019, 561
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2656/13

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Grundstücks auf Grund der Ausübung einer Rückkaufoption

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen II R 27/16

DRsp Nr. 2019/9955

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Grundstücks auf Grund der Ausübung einer Rückkaufoption

1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG anwendbar.2. Das gilt auch dann, wenn zwar der Ersterwerb, nicht aber der Rückerwerb steuerbar ist.3. Ist zwar der Rückerwerb, nicht aber der Ersterwerb steuerbar, so kann § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nur anwendbar sein, wenn zum Zeitpunkt des Ersterwerbs das Grundstück dem damaligen Veräußerer grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen war. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob es der Steuerbarkeit des Ersterwerbs bedarf.4. Kommt ein Erwerbsvorgang durch einseitige Ausübung eines vertraglich begründeten Optionsrechts zustande, bezeichnet der Grunderwerbsteuerbescheid den Erwerbsvorgang in ausreichender Weise, wenn die vertraglichen Grundlagen benannt sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.06.2016 - 8 K 2656/13 GrE aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war alleinige Gesellschafterin der von ihr errichteten Y1. GmbH. Die Y2. GmbH war in derselben Branche tätig