BFH - Beschluss vom 22.01.2019
II B 98/17
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2019, 1637
DZWIR 2019, 250
GmbHR 2019, 424
HFR 2019, 391
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2924/13

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Rückerwerbs von Anteilen an einer Grund besitzenden Gesellschaft nach Auflösung einer TreuhandBegriff der Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 GrEStG

BFH, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen II B 98/17

DRsp Nr. 2019/4363

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Rückerwerbs von Anteilen an einer Grund besitzenden Gesellschaft nach Auflösung einer Treuhand Begriff der Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 GrEStG

1. NV: Erwirbt der Treuhänder Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, die er zunächst für den Treugeber gehalten hatte, nach Auflösung der Treuhand zivilrechtlich zurück, liegt kein Fall des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor. 2. NV: Mit dem Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft durch den Treuhänder kann bei dem mittelbar beteiligten Gesellschafter eine Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG eintreten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Juni 2017 5 K 2924/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2;

Gründe

I.