BFH - Urteil vom 10.05.2023
II R 24/21
Normen:
AO § 89 Abs. 2, § 174 Abs. 4; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Nr. 2 Satz 1, § 4 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3, Art. 138 Abs. 2; CIC can. 515 § 2, can. 121; KathKiGemVbgBek NW § 1, § 4, § 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1278
DStRE 2023, 1190
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 364/21

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Übergangs von Grundstückseigentum auf eine durch Vereinigung anderer Kirchengemeinden entstandene neue KirchengemeindeVerfassungsmäßigkeit der Besteuerung des Eigentumsübergangs

BFH, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen II R 24/21

DRsp Nr. 2023/11255

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Übergangs von Grundstückseigentum auf eine durch Vereinigung anderer Kirchengemeinden entstandene neue Kirchengemeinde Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung des Eigentumsübergangs

1. Hat das Finanzamt aufgrund irriger Beurteilung des Sachverhalts in einem Feststellungsbescheid den Zeitpunkt des grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgangs fehlerhaft angegeben und wurde der Feststellungsbescheid deshalb in der Folge wegen Rechtswidrigkeit gerichtlich aufgehoben, kann es nach § 174 Abs. 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung in einem weiteren Feststellungsbescheid die richtigen steuerlichen Folgerungen aus der Aufhebung innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des Feststellungsbescheides ziehen.2. Führt die Errichtung einer neuen Kirchengemeinde durch Vereinigung anderer Kirchengemeinden dazu, dass sich unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % (heute: 90 %) der Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften bei der neu errichteten Kirchengemeinde vereinigen, unterliegt diese Anteilsvereinigung zu dem Zeitpunkt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer, an dem die staatliche Anerkennung wirksam erteilt wird.