BFH - Urteil vom 10.04.2019
II R 16/17
Normen:
GrEStG a.F. § 4 Nr. 9;
Fundstellen:
BB 2019, 1877
BFH/NV 2019, 1194
BFHE 264, 359
DB 2019, 2505
DNotZ 2020, 324
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 15068/15

Grunderwerbsteuerliche Behandlung sogenannter RückerwerbsfälleBegriff der öffentlich-privaten Partnerschaft i.S. von § 4 Nr. 9 GrEStG a.F.

BFH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen II R 16/17

DRsp Nr. 2019/11659

Grunderwerbsteuerliche Behandlung sogenannter Rückerwerbsfälle Begriff der öffentlich-privaten Partnerschaft i.S. von § 4 Nr. 9 GrEStG a.F.

1. § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. (jetzt § 4 Nr. 5 GrEStG) ist auf Rückerwerbsfälle anwendbar, in denen ein Grundstück vor Inkrafttreten dieser Norm im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den privaten Partner übertragen wurde, die Rückübertragung des Grundstücks aber für einen nach Einführung dieser Norm liegenden Zeitpunkt vereinbart war. 2. Eine Öffentlich Private Partnerschaft nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. erfordert eine Kooperation zwischen dem privaten und dem öffentlich-rechtlichen Partner i.S. einer Beteiligung des privaten Partners an der Erbringung öffentlicher Aufgaben. 3. Die nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. erforderliche Vereinbarung, dass das Grundstück am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf die juristische Person des öffentlichen Rechts zurückübertragen wird, muss klar und eindeutig sein.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.03.2017 – 12 K 15068/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG a.F. § 4 Nr. 9;

Gründe

I.