FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.06.2014
3 K 468/12
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; AusglLeistG § 3 Abs. 5; AusglLeistG § 3 Abs. 7a; AusglLeistG § 3 Abs. 7b; 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz;

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei ergänzendem Flächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 3 K 468/12

DRsp Nr. 2015/7465

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei ergänzendem Flächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)

Hat der Steuerpflichtige nach dem aufgrund der Änderung des § 3 Abs. 7a AusglLeistG und der Einfügung des § 3 Abs. 7b AusglLeistG die Möglichkeit besteht, dass diejenigen, die nach dem 1.1.2004 bis zum Inkrafttreten des 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz (am 11.7.2009) bereits Flächen gekauft hatten, die von § 3 Abs. 5 AusglLeistg erfassten Grundstücke zu einem günstigeren Kaufpreis erhalten und weitere Flächen dazu erwerben können, den Nacherwerb gewählt und ist im ergänzenden Grundstückskaufvertrag betreffend den Kaufpreis eindeutig hervorgehoben, dass für sämtliche vom Steuerpflichtigen auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes erworbenen Flächen ein „Gesamtkaufpreis” zu bilden ist und der Steuerpflichtige für die durch den Ergänzungsvertrag erworbenen Flächen keinen zusätzlichen Kaufpreis zahlen muss, sind beide Verträge grunderwerbsteuerlich als Einheit anzusehen, die nur eine Gesamtgrunderwerbsteuer auslösen.

Abweichend von dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 11. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2012 wird die Grunderwerbsteuer auf 437,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.