FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.08.2008
11 V 11145/08
Normen:
GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 8 Abs. 1 ; GrEStG (1997) § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1991

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Übernahme von Maklerkosten und Aufspaltung eines Bauwerkvertrags in Einzelverträge mit Subunternehmern des Bauunternehmens; deutsche Grunderwerbsteuer keine Sonderumsatzsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 11 V 11145/08

DRsp Nr. 2008/18972

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Übernahme von Maklerkosten und Aufspaltung eines Bauwerkvertrags in Einzelverträge mit Subunternehmern des Bauunternehmens; deutsche Grunderwerbsteuer keine Sonderumsatzsteuer

1. Die Übernahme von Maklerkosten gegenüber dem Verkäufer durch den Käufer ist als sonstige Leistung im Sinne des § 9 Abs. 1 GrEStG Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. 2. Im Fall des Erwerbs eines bebauten Grundstücks durch ein aus dem Kaufvertrag über das unbebaute Grundstück und den Werkvertrag über die Gebäudeerrichtung durch ein mit dem Veräußerer verbundenes Bauunternehmen bestehendes einheitliches Vertragswerk gehört zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage das gesamte für die Bauleistung zunächst vereinbarte Entgelt auch dann, wenn der Bauwerkvertrag nachträglich in mehrere Einzelverträge mit verschiedenen, überwiegend als Subunternehmer des Bauunternehmens tätigen Handwerksbetrieben umgestaltet wird. 3. Die deutsche Grunderwerbsteuer unterfällt nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Anforderungsprofil der Mehrwertsteuer. Sie hat somit - entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 2.4.2008, Az. 7 K 333/06 - nicht den Charakter einer Sonderumsatzsteuer.

Normenkette:

(1997) § Abs. Nr. ;