FG Münster - Urteil vom 29.04.2008
8 K 1363/06 GrE
Normen:
ZVG § 114a ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1577

Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung in Höhe der Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG

FG Münster, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 8 K 1363/06 GrE

DRsp Nr. 2008/12304

Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung in Höhe der Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG

Bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks liegt in Höhe der Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG auch dann eine Gegenleistung i.S:v. § 8 Abs. 1 GrEStG vor, wenn der Meistbietende und Ersteher des Grundstücks verpflichtet ist, die nach der Zwangsversteigerung verbleibende Restforderung an den ursprünglichen Gläubiger zurück abzutreten.

Normenkette:

ZVG § 114a ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Gestritten wird um die Rechtsfrage, ob die bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks eintretende Befriedigungsfiktion nach § 114a Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist, sofern der Meistbietende und Ersteher des Grundstücks verpflichtet ist, die nach der Zwangsversteigerung verbliebene Restforderung an den ursprünglichen Gläubiger zurück abzutreten.

Eigentümerin der in 00000 L, A-Str. 10 und 12 belegenen Immobilie war die HD Immobilien-Verwaltung KG (im weiteren D KG genannt). Das Grundstück war belastet mit einer erstrangigen Briefhypothek zu Gunsten der LQ VVaG aufgrund eines Darlehensvertrags über EUR 5.417.137,48. Rechtsnachfolgerin der LQ VVaG ist die WQ VVaG (im weiteren WQ genannt).