FG Münster - Urteil vom 05.06.2012
8 K 1667/09 GrE
Normen:
GrEStG § 14 Nr 1; AO § 41 Satz 1; GrEStG § 1 Abs 3 Nr 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1572

Grunderwerbsteuerpflicht aufgrund schwebend unwirksam abgeschlossener Grundstückskaufverträge

FG Münster, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 8 K 1667/09 GrE

DRsp Nr. 2012/18213

Grunderwerbsteuerpflicht aufgrund schwebend unwirksam abgeschlossener Grundstückskaufverträge

Dass Grundstückskaufverträge unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sind, die lange Zeit nicht eingetreten ist, hindert nicht an der Grunderwerbsteuerpflicht (hier wegen einer Anteilsvereinigung), sofern die Vertragspartner den Vollzug der Kaufverträge ins Werk setzen, indem die Auflassungen erklärt werden.

Normenkette:

GrEStG § 14 Nr 1; AO § 41 Satz 1; GrEStG § 1 Abs 3 Nr 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Grundstücke im Zeitpunkt einer Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zum Vermögen der betreffenden Gesellschaft gehörten.

Der Kläger (Kl.) sowie Herr B D waren zunächst zu jeweils 50 % am Stammkapital der X GmbH (GmbH) von insgesamt nominal 26.000 EUR beteiligt. Die GmbH war – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Eigentümerin des Gebäudes C-Straße … sowie der Wohnung Nr. 6 im Mehrfamilienhaus …, R-Weg … in S.