Streitig ist, ob Grundstücke im Zeitpunkt einer Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zum Vermögen der betreffenden Gesellschaft gehörten.
Der Kläger (Kl.) sowie Herr B D waren zunächst zu jeweils 50 % am Stammkapital der X GmbH (GmbH) von insgesamt nominal 26.000 EUR beteiligt. Die GmbH war – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Eigentümerin des Gebäudes C-Straße … sowie der Wohnung Nr. 6 im Mehrfamilienhaus …, R-Weg … in S.
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