Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vereinigung der Anteile an der (X GmbH) in der Hand des Klägers Grunderwerbsteuer begründete.
Die X GmbH war Eigentümerin des bebauten Grundstücks in Stadt A, Straße 1. Am Stammkapital der X GmbH von 65.000,-- € waren ursprünglich der Kläger zu 62,4 % (40.560,-- €), die Y Beteiligungs GmbH (Y) zu 29,38 % (19.100,-- €) und (B.) zu 8,22 % (5.340,-- €) beteiligt.
Die Gesellschafter der X GmbH wurden sich im Zeitraum 2010 und Frühjahr 2011 einig, den Anteilsbesitz umzustrukturieren. Die Y und B. sollten aus der X GmbH ausscheiden, die Aktiengesellschaft französischen Rechts F S.A. (F) sollte neben dem Kläger Gesellschafter werden mit dem Ziel, bis zu 75 % der Anteile an der X GmbH übernehmen zu können. Es wurden die folgenden Verträge geschlossen:
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