Gesellschafter der ... KG mit Sitz in ..., zu deren Vermögen auch der im Grundbuch von ... Bl. 1359 eingetragene Grundbesitz gehört, waren als Komplementär die Klägerin (K-GmbH) mit einer Beteiligung mit 5 v. H. und die ... GmbH (S-GmbH) mit Sitz in ... als Kommanditistin mit einer Beteiligung mit 95 v. H.. Die S-GmbH ihrerseits hielt sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin, die ein Stammkapital von 50.000,-- DM besaß.
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