FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.04.2000
4 K 2173/99
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG § 6 Abs. 2 Satz 1; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 ; BGB § 738 ;

Grunderwerbsteuerpflicht bei Anwachsung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 4 K 2173/99

DRsp Nr. 2001/2463

Grunderwerbsteuerpflicht bei Anwachsung

Die "Verschmelzung" einer grundstücksbesitzenden KG auf eine GmbH in der Weise, dass der einzige Kommanditist seinen Anteil in die Komplementär-GmbH einbringt (Umwandlung durch Anwachsung) unterliegt hinsichtlich der Gesellschaftsgrundstücke gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Der Vorgang ist nicht wie bei einer formwechselnden Umwandlung nach dem UmwG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG § 6 Abs. 2 Satz 1; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 ; BGB § 738 ;

Tatbestand:

Gesellschafter der ... KG mit Sitz in ..., zu deren Vermögen auch der im Grundbuch von ... Bl. 1359 eingetragene Grundbesitz gehört, waren als Komplementär die Klägerin (K-GmbH) mit einer Beteiligung mit 5 v. H. und die ... GmbH (S-GmbH) mit Sitz in ... als Kommanditistin mit einer Beteiligung mit 95 v. H.. Die S-GmbH ihrerseits hielt sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin, die ein Stammkapital von 50.000,-- DM besaß.