Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.07.2018 – 3 K 198/17 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Eheleute B und C waren alleinige Kommanditisten der A–KG mit einer Kommanditeinlage von insgesamt 500.000 €. Komplementärin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen war die A–GmbH. Im Eigentum der A–KG standen insgesamt 13 Grundstücke.
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