BFH - Beschluss vom 08.01.2019
II B 62/18
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 23 Abs. 13; AO § 127, § 174; FGO § 69 ; StPO § 112; AEUV Art. 54, Art. 198, Art. 199 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 293
DNotZ 2019, 788
GmbHR 2019, 304
NotBZ 2019, 235
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 382/18

Grunderwerbsteuerpflicht einer im Ausland gegründeten, in Deutschland nicht rechtsfähigen Kapitalgesellschaft

BFH, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen II B 62/18

DRsp Nr. 2019/1745

Grunderwerbsteuerpflicht einer im Ausland gegründeten, in Deutschland nicht rechtsfähigen Kapitalgesellschaft

NV: 1. Eine im Inland weder als Kapital– noch als Personengesellschaft rechtsfähige Briefkastengesellschaft kann nicht Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft erwerben. NV: 2. Die Rechtsfähigkeit einer im Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht am Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (sog. Sitztheorie). NV: 3. Abweichend davon richtet sich die Rechtsfähigkeit nach der sog. Gründungstheorie, wenn eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat nach dessen Vorschrift wirksam gegründet ist. NV: 4. Kommt einer Kapitalgesellschaft nach Maßgabe der Sitztheorie keine Rechtsfähigkeit zu, kann sie dennoch als Personengesellschaft rechtsfähig sein, wenn sie mehr als einen Gesellschafter besitzt.

Tenor