FG Nürnberg - Urteil vom 01.04.2009
4 K 702/08
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1140

Grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

FG Nürnberg, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 4 K 702/08

DRsp Nr. 2009/10850

Grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG stellt die Gebäude auf fremdem Grund und Boden den Grundstücken gleich. Ein auf ein solches Gebäude bezogener Erwerb unterliegt der Grunderwerbsteuer.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob durch eine Vereinbarung zur Beendigung des Mietverhältnisses wegen der vom Mieter errichteten Gebäude auf fremdem Boden ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG verwirklicht worden ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Lagerplatzgrundstückes mit Gleisanschluss Str. 1 in 1, das an die B GmbH vermietet war. Auf diesem Grundstück hatten die B GmbH bzw. ihre Rechtsvorgänger verschiedene Lagerhallen und Betriebsgebäude errichtet, für die ihr gegenüber zuletzt ein Einheitswert als Geschäftsgrundstück auf fremdem Grund und Boden i.H.v. 90.000 DM festgestellt worden war. Bestandteil des Mietvertrages mit der KLÄGERIN vom 03.04.1975 waren die allgemeinen Lagerplatzbedingungen der Klägerin. Nach § 17 dieser Lagerplatzbedingungen hat der Mieter den Lagerplatz mit Ablauf der Mietzeit in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und die von ihm oder seinen Rechtsvorgängern errichteten Bauten und anderen Anlagen ohne Entschädigung auf seine Kosten zu entfernen.