BFH - Urteil vom 22.06.2010
II R 24/09
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5035/06

Grunderwerbsteuerpflichtigkeit bei Aufhebung eines noch nicht erfüllten obligatorischen Kaufvertrages über ein Grundstück

BFH, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen II R 24/09

DRsp Nr. 2010/18530

Grunderwerbsteuerpflichtigkeit bei Aufhebung eines noch nicht erfüllten obligatorischen Kaufvertrages über ein Grundstück

NV: In Fällen, in denen das Grundstückseigentum noch nicht übergangen ist, lässt die Aufhebung des Verpflichtungsgeschäfts zwar den durch den ursprünglichen Grundstückskaufvertrag entstandenen Steueranspruch unberührt, führt aber zu keinem weiteren steuerpflichtigen Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte als Eigentümerin ein in X gelegenes Geschäftsgrundstück mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 9. März 2004 an die Y zu einem Kaufpreis von 8.500.000 EUR verkauft. Die Auflassung und die Eintragung der Y als Eigentümerin im Grundbuch erfolgten nicht.