FG Münster - Urteil vom 10.03.2022
8 K 1945/19 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 -4;

Grunderwerbsteuerpflichtigkeit der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft an eine niederländische Verwaltungsstiftung

FG Münster, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 8 K 1945/19 GrE

DRsp Nr. 2022/5992

Grunderwerbsteuerpflichtigkeit der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft an eine niederländische Verwaltungsstiftung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 -4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft auf die Klägerin, eine niederländische Verwaltungsstiftung, der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Die A-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in A-Stadt ist Eigentümerin eines Grundstücks in A-Stadt. An der A-GmbH ist seit 2006 allein die A-N.V. ("N.V."; im Folgenden: A-N.V.), eine Körperschaft belgischen Rechts mit Sitz in Belgien, beteiligt. Unmittelbarer alleiniger Gesellschafter dieser Gesellschaft war zunächst der niederländische Staatsbürger Person A.