FG Brandenburg - Urteil vom 09.10.2001
3 K 2471/99
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 894 ; BGB § 326 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 423

Grunderwerbsteuerrechtlich wirksame Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG bei bloßer Bindung der Beteiligten durch noch nicht gelöschte Auflassungsvormerkung; Grunderwerbsteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen 3 K 2471/99

DRsp Nr. 2002/4518

Grunderwerbsteuerrechtlich wirksame Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG bei bloßer Bindung der Beteiligten durch noch nicht gelöschte Auflassungsvormerkung; Grunderwerbsteuer

Kann eine Umgehung des § 16 GrEStG durch den Erwerber und den Veräußerer ausgeschlossen werden, weil der wirksame Rücktritt vom Vertrag vor Kaufpreiszahlung, Besitz- und Lastenübergang erfolgt ist, so dass keine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erforderlich ist und sich die Bindung zwischen den Vertragsbeteiligten in dem Anschein einer Vormerkung, der mangels Gutglaubensschutzes keinen Rechtsschein im eigentlichen Sinne begründen kann, erschöpft und es der Verkäufer in der Hand hat, die Löschung der zu Gunsten des Käufers eingetragenen Vormerkung zu erwirken, ist ein grunderwerbsteuerlich relevantes Interesse an den durch den Kaufvertrag geschaffenen Rechtswirkungen zu verneinen; mithin der Grundstückskaufvertrag als rückgängig gemacht anzusehen ist.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 894 ; BGB § 326 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 14.12.1995 (Urkundenrollennummer ..7/95 des Notars Frieder A.) eine unbebaute Grundstücksteilfläche in L. in einer Größe von ca. 840 qm und 825 qm zu einem Kaufpreis von 150.000,00 DM.