FG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.2018
7 K 641/18 GE
Normen:
GrEStG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BewG § 68 Abs. 1; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2018, 1784

Grunderwerbsteuerrechtliche Einordnung des Hallenbodens einer Logistikimmobilie als Gebäudeteil; Vorliegen einer nicht der Grunderwerbsteuer unterfallenden Betriebsvorrichtung

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 7 K 641/18 GE

DRsp Nr. 2018/13977

Grunderwerbsteuerrechtliche Einordnung des Hallenbodens einer Logistikimmobilie als Gebäudeteil; Vorliegen einer nicht der Grunderwerbsteuer unterfallenden Betriebsvorrichtung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BewG § 68 Abs. 1; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Hallenboden einer Logistikimmobilie ein Gebäudeteil ist und somit zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehört, oder ob er eine nicht der Grunderwerbsteuer unterfallende Betriebsvorrichtung darstellt.