BFH - Urteil vom 26.02.2002
X R 45/00
Fundstellen:
BB 2003, 1219
BFH/NV 2002, 786
BFH/NV 2003, 975
BFHE 201, 434
BStBl II 2003, 577
DB 2003, 1205
DStRE 2003, 846

Grundförderung nach § 10 e EStG; Nachholung des Abzugs

BFH, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen X R 45/00

DRsp Nr. 2002/6337

Grundförderung nach § 10 e EStG; Nachholung des Abzugs

1. Hat ein Stpfl. die Grundförderbeträge nach § 10 e Abs. 1 und Abs. 2 EStG nicht ausgenutzt, so können die nicht ausgenutzten Beträge auch dann nachgeholt werden, wenn der Stpfl. im Jahr der Nachholung nicht mehr zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrages berechtigt ist.2. Der Gesetzeswortlaut verlangt für die Nachholung lediglich, dass der Stpfl. ihm zustehende Abzugsbeträge nicht ausgenutzt hat und das der Abzugszeitraum noch nicht beendet ist (Anschluss an Senats-Urt. v. 29.11.2000 - X R 13/99, BFH/NV 2001, 531).

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 1991 zusammen mit seiner Ehefrau je zur Hälfte ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus. Seit seinem Auszug Ende August 1993 wird das Haus von der Ehefrau des Klägers und den gemeinsamen Kindern bewohnt.