BFH - Urteil vom 26.02.2002
X R 39/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 785

Grundförderung nach § 10 e; zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte

BFH, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen X R 39/00

DRsp Nr. 2002/6336

Grundförderung nach § 10 e; zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte

1. Die Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 und 2 EStG ist objektbezogen.2. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, sind zwar zur Inanspruchnahme der Grundförderung für zwei Objekte berechtigt, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte.3. Im Jahr der Fertigstellung eines Ausbaus oder einer Erweiterung kann die Förderung nach § 10 e Abs. 2 EStG nicht neben den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG treten. Denn mit der Regelung in § 10 e Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 EStG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Grundförderung für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte nur nacheinander in Anspruch genommen werden kann.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit 1988 Eigentümer eines Einfamilienhauses, dessen Dachgeschoss sie im Jahr 1994 ausbauten. Die Herstellungskosten hierfür beliefen sich auf 226 989,44 DM.