BFH - Beschluss vom 08.05.2003
IV R 95/99
Normen:
EStG (1988) § 32 a Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1054

Grundfreibetrag 1978 bis 1991

BFH, Beschluss vom 08.05.2003 - Aktenzeichen IV R 95/99

DRsp Nr. 2003/8674

Grundfreibetrag 1978 bis 1991

Nach der Entscheidung des BVerfG vom 25.9.1999 2 BvL 5, 8, 14/91 (BStBl II 1993, 413) ist davon auszugehen, dass der Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG für die VZ 1978 bis 1991 weiterhin anzuwenden ist.

Normenkette:

EStG (1988) § 32 a Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2. Der Senat macht von der nach § 126a Satz 3 FGO bestehenden Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung nur mit einer Kurzbegründung zu versehen. Er beschränkt sich deshalb --insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Schriftsatz vom 27. April 2003-- auf folgende Hinweise:

a) Von der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kann der Senat absehen. Es liegt kein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor. Denn § 126a Satz 1 gestattet die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Außerdem haben die Kläger zu den Argumenten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in der mündlichen Verhandlung vor dem XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 2002 mündlich sowie im hiesigen Verfahren schriftlich Stellung nehmen können.