Die Gerichtskosten-Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist unzulässig und wäre im Übrigen auch unbegründet.
I.
1. Unzulässig ist die Erinnerung bereits deswegen, weil keine kostenrechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht werden (vgl. BFH vom 3. August 2005 IX S 14/05, BFH/NV 2005, 1865) oder weil sinngemäß die der Kostenlastentscheidung zugrunde liegende Gerichtsentscheidung und das durch sie abgeschlossene Verfahren angegriffen wird (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 30.11.2012 3
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