BFH, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen X R 72/96
DRsp Nr. 2001/13296
Grundlagen-/Folgebescheid
4. Die Reichweite der Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides für den Folgebescheid richtet sich nach der Bedeutung, die den im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen für den Folgebescheid zukommt.5. Das hängt grundsätzlich von der Abgrenzung der den Grundlagenbescheid einerseits und den Folgebescheiden andererseits zugewiesenen Regelungsbereiche ab.6. Geht es um Steuerermäßigungen, über die im Grundlagenbescheid entschieden wird, bleibt dem ESt-Bescheid nur die rechnerische Umsetzung der verbindlich im Grundlagenbescheid getroffenen Ermäßigungsentscheidung auf die individuelle Steuerfestsetzung überlassen.