I. Die Klägerin erhob am 18. Dezember 2001 Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1999 vom 24. Oktober 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2001, mit der sie eine Erhöhung des im Rahmen der Einspruchsentscheidung festgestellten Verlustes i.H.v. 130.333 DM auf 210.664 DM - mithin um 80.331 DM - begehrte.
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