FG Düsseldorf - Beschluss vom 11.05.2009
11 K 7141/01 F
Normen:
GKG § 40; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GewStG § 10a; EStG § 10d;

Grundlagen für die gerichtliche Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts - Streitwert; Gesonderte Feststellung; Vortragsfähiger Gewerbeverlust; Verlust; Maßgebender Zeitpunkt; Streitwertberechnung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen 11 K 7141/01 F

DRsp Nr. 2009/20798

Grundlagen für die gerichtliche Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts - Streitwert; Gesonderte Feststellung; Vortragsfähiger Gewerbeverlust; Verlust; Maßgebender Zeitpunkt; Streitwertberechnung

1. Für die Streitwertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend. 2. Ist zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche konkrete steuerliche Auswirkung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes noch nicht leicht und einwandfrei feststellbar, ist der Streitwert einer Klage wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts mit 10 % des streitigen Verlustes zu pauschalieren.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GewStG § 10a; EStG § 10d;

Tatbestand:

I. Die Klägerin erhob am 18. Dezember 2001 Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1999 vom 24. Oktober 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2001, mit der sie eine Erhöhung des im Rahmen der Einspruchsentscheidung festgestellten Verlustes i.H.v. 130.333 DM auf 210.664 DM - mithin um 80.331 DM - begehrte.