BFH - Urteil vom 22.09.2005
IX R 13/04
Normen:
EStG § 7h ;
Fundstellen:
BB 2006, 2570
BFH/NV 2006, 2333
BFH/NV 2006, 284
BFHE 215, 158
BStBl II 2007, 373
DStRE 2006, 1512
DStRE 2006, 395
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 217/99

Grundlagenbescheid: Bescheinigung der Kommune nach § 7h Abs. 2 EStG

BFH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX R 13/04

DRsp Nr. 2005/19929

Grundlagenbescheid: Bescheinigung der Kommune nach § 7h Abs. 2 EStG

1. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG.2. Da die FinVerw selbst anerkennt, dass die Bescheinigung der Gemeindebehörden keiner Nachprüfung unterliegt, beinhaltet die Bescheinigung einen Grundlagenbescheid, bei dessen Erlass allein die Gemeindebehörde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. des § 177 BauGB durchgeführt worden sind.3. Hält das FA diesen Grundlagenbescheid für rechtswidrig, hat es nur die Möglichkeit, bei der Gemeinde darauf hinzuwirken, dass diese ihre Bescheinigung zurücknimmt oder ändert.

Normenkette:

EStG § 7h ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, begehren die Gewährung einer erhöhten Absetzung gemäß § 7h Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres 1996 (EStG).

Der Kläger erwarb mit notariellem Kauf- und Herstellungsvertrag einen Miteigentumsanteil am Objekt U-Straße --Flur 9 Nrn. 207/12, 213/3 und 214/4--, verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten gewerblichen Räumen in W. Im Kaufvertrag ist u.a. vereinbart, dass der Verkäufer das Objekt bis zum 30. September 1996 fertig stellen werde.