1. Die vom Grundlagenbescheid für den Folgebescheid ausgehende Bindungswirkung hat von Gesetzes wegen Vorrang vor der Rechtssicherheit durch die Bestandskraft und den Ablauf der Festsetzungsverjährung bei dem Folgebescheid.2. Die Bindungswirkung eines (geänderten) Grundlagenbescheids gebietet die Berücksichtigung der einheitlich und gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen in vollem Umfang in einem neu zu erlassenden Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid, selbst wenn insoweit bereits Festsetzungsverjährung eingetreten und die Anpassungsfrist des § 171 Abs. 10AO bereits abgelaufen ist.3. Das Finanzamt ist zur Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid auch dann verpflichtet, wenn ein zunächst nicht oder fehlerhaft ausgewerteter Grundlagenbescheid später geändert wird, obwohl hinsichtlich des Folgebescheids die reguläre Festsetzungsfrist sowie die Anpassungsfrist nach § 171 Abs. 10AO bereits abgelaufen ist.