BFH - Urteil vom 01.04.2003
I R 70/01
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1282

Grundordnung des Verfahrens; verfahrensmäßige Trennung zwischen KSt-Veranlagung und gesonderter Gewinnfeststellung

BFH, Urteil vom 01.04.2003 - Aktenzeichen I R 70/01

DRsp Nr. 2003/10117

Grundordnung des Verfahrens; verfahrensmäßige Trennung zwischen KSt-Veranlagung und gesonderter Gewinnfeststellung

Die verfahrensmäßige Trennung zwischen der Veranlagung zur KSt einerseits und der vorgreiflichen gesonderten Feststellung gemeinsamer Einkünfte andererseits, gehört zur Grundordnung des Verfahrensrechts; ein Verstoß hiergegen stellt einen wesentlichen, ohne Rüge im Revisionsverfahren zu beachtenden Mangel dar.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Beteiligung des Klägers und Revisionsklägers (Klägers zu 2.) an der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin zu 1.) als typische oder als atypische stille Beteiligung zu werten ist.

Die Klägerin zu 1. ist eine GmbH, die chemische Produkte herstellt und vertreibt. An ihrem Stammkapital von 50 000 DM waren in den Streitjahren der Kläger zu 2. zu 42 v.H. und die J mit 58 v.H. beteiligt. Der Kläger zu 2. war zugleich Alleingeschäftsführer der Klägerin zu 1. In seinem Anstellungsvertrag war unter anderem festgelegt, dass er neben einem Festgehalt von ... DM pro Monat eine ergebnisorientierte Tantieme von 10 v.H. des Jahresergebnisses erhalten und ab dem 65. Lebensjahr Anspruch auf eine Pension haben sollte.