BGH - Beschluss vom 16.02.2017
V ZB 137/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 218/15
LG Waldshut-Tiengen, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 24/16

Grundsätze der anwaltlichen Fristenkontrolle; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Fristversäumung

BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - Aktenzeichen V ZB 137/16

DRsp Nr. 2017/3912

Grundsätze der anwaltlichen Fristenkontrolle; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Fristversäumung

Ein Rechtsanwalt hat alles ihm Zumutbare zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich dabei nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Er hat daher bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift auch zu prüfen, dass die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen - 1. Zivilkammer - vom 27. Juli 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.585 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.