LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.02.2021
3 Sa 249/20
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; BetrVG § 102; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 315/19

Grundsätze für erforderliches Beweismaß nach § 286 Abs. 1 ZPOFristlose Kündigung wegen BeleidigungUnzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei im Kern menschenverachtenden Äußerungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.02.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 249/20

DRsp Nr. 2021/13839

Grundsätze für erforderliches Beweismaß nach § 286 Abs. 1 ZPO Fristlose Kündigung wegen Beleidigung Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei im Kern menschenverachtenden Äußerungen

1. Die fristlose Kündigung eines bereits abgemahnten Arbeitnehmers wegen Beleidigung eines Kollegen mit dunkler Hautfarbe durch das Ausstoßen von Affenlauten ist gerechtfertigt und im Rahmen der Gesamtabwägung verhältnismäßig. 2. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung liegt regelmäßig bei Straftaten nach §§ 185, 223, 130, 131, 86, 86a StGB vor. 3. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB durch umfassende Information an den Betriebsrat ist einzuhalten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammer Landau - vom 29.06.2020, Az.: 6 Ca 315/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1; BetrVG § 102; BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 3. 4.