Grundsätze zur Anwendung des Steuerstrafrechts durch Richter; Blankettstrafrecht
BGH, Beschluß vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 5 StR 549/06
DRsp Nr. 2007/9004
Grundsätze zur Anwendung des Steuerstrafrechts durch Richter; Blankettstrafrecht
1. Steuerstrafrecht ist Blankettstrafrecht. 2. Der Unterschied zu anderen Straftatbeständen liegt darin, dass erst das Blankettstrafgesetz und die blankettausfüllenden Normen zusammen die maßgebliche Strafvorschrift bilden. 3. Deshalb muss sich der im Steuerstrafverfahren tätige Richter selbst mit den blankettausfüllenden Normen des materiellen Steuerrechts befassen und diese auf den Einzelfall anwenden. 4. Werden Blankettstraftatbestände - wie in den Fällen des § 370 Abs. 6AO und des § 374 Abs. 2AO - nicht nur durch deutsche Steuergesetze und die Vorschriften des Zollkodexes, sondern auch durch Verbrauchsteuergesetze anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ausgefüllt, gilt nichts anderes.