BFH - Beschluss vom 29.02.2012
IV E 1/12
Normen:
§ 52 Abs 1 GKG; § 52 Abs 2 GKG; § 66 Abs 1 GKG;

Grundsätze zur Bestimmung des Streitwerts im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung

BFH, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen IV E 1/12

DRsp Nr. 2012/9382

Grundsätze zur Bestimmung des Streitwerts im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung

1. NV: Der Streitwert einer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid ist grundsätzlich typisiert mit 25 v.H. des streitigen Gewinns zu bemessen. 2. NV: Ergibt sich bei überschlägiger Berechnung infolge der Höhe des streitigen Gewinns bzw. infolge der einkommensteuerlichen Bedeutung der Sache typisierend ein deutlich höherer Durchschnittsteuersatz als 25. v.H., ist dieser Satz für die Bemessung des Streitwerts heranzuziehen.

Normenkette:

§ 52 Abs 1 GKG; § 52 Abs 2 GKG; § 66 Abs 1 GKG;

Gründe