BFH - Urteil vom 26.04.2012
IV R 43/09
Normen:
HGB § 246 Abs. 2; HGB § 249 Abs. 2 S. 2; EStG § 6a;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2899/06

Grundsätze zur Bildung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen bei Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme am maßgeblichen Bilanzstichtag infolge eines Schuldbeitritts

BFH, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IV R 43/09

DRsp Nr. 2012/10530

Grundsätze zur Bildung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen bei Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme am maßgeblichen Bilanzstichtag infolge eines Schuldbeitritts

1. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind nicht zu bilden, wenn eine Inanspruchnahme am maßgeblichen Bilanzstichtag infolge eines Schuldbeitritts nicht (mehr) wahrscheinlich ist.2. Ein Freistellungsanspruch wegen des Schuldbeitritts zu den Pensionsverpflichtungen ist in einem solchen Fall nicht zu aktivieren (gegen BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 IV B 2 -S 2176- 103/05, BStBl I 2005, 1052).

Normenkette:

HGB § 246 Abs. 2; HGB § 249 Abs. 2 S. 2; EStG § 6a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, hatte ihren Mitarbeitern mit Versorgungsordnung vom 21. Dezember 1992 einen Anspruch auf Alters- und Invalidenrente in Höhe von monatlich 6,50 DM (= 3,32 €) je anrechenbares Dienstjahr eingeräumt.