BFH - Beschluss vom 10.04.2012
III B 131/11
Normen:
EStG § 74 Abs. 1; FGO § 115; FGO § 116;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8467/10

Grundsätze zur Rückforderung von Kindergeld nach der Überweisung auf das Konto des Kindes; Hinweispflicht der Familienkasse bei fehlender Möglichkeit der Abzweigung bzw. zur Stellung eines Abzweigungsantrags; Anforderungen an die Möglichkeit einer sog. einvernehmlichen Abzweigung durch die Eltern und das Kind

BFH, Beschluss vom 10.04.2012 - Aktenzeichen III B 131/11

DRsp Nr. 2012/9687

Grundsätze zur Rückforderung von Kindergeld nach der Überweisung auf das Konto des Kindes; Hinweispflicht der Familienkasse bei fehlender Möglichkeit der Abzweigung bzw. zur Stellung eines Abzweigungsantrags; Anforderungen an die Möglichkeit einer sog. einvernehmlichen Abzweigung durch die Eltern und das Kind

1. NV: Die Abzweigung von Kindergeld an das Kind setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit weniger Unterhalt schuldet als das in Betracht kommende Kindergeld. Eine "einvernehmliche" Abzweigung in anderen Fällen ist nicht möglich. 2. NV: Die Familienkasse braucht den Kindergeldberechtigten nicht auf die Möglichkeit einer Abzweigung an das Kind hinzuweisen, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Dessen erklärter Wille, nicht selbst als Antragsteller fungieren zu wollen, steht der Rückforderung des auf das Konto des Kindes überwiesenen Kindergeldes nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1; FGO § 115; FGO § 116;

Gründe