FG Berlin - Urteil vom 04.09.2001
5 K 5105/01
Normen:
EStG § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1614

Grundsätzlich gleichmäßige

FG Berlin, Urteil vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 5 K 5105/01

DRsp Nr. 2002/988

Grundsätzlich gleichmäßige

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung des Massenverfahrens der Besteuerung sind grundsätzlich die vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungsbeträge gleichmäßig festzusetzen.

Normenkette:

EStG § 37 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich nach erfolglosem Vorverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 37 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - in vier gleichen Quartalsbeträgen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass dem Kläger als Angestellten der amerikanischen Botschaft, für den gemäß § 38 EStG vom Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wird, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld erst im III. bzw. IV. Quartal zufließt. Diese Beträge seien bei der Festsetzung der Vorauszahlungen dementsprechend auch erst im III. und IV. Quartal des Veranlagungszeitraumes zu berücksichtigen, wie dies vom Beklagten in vergangenen Veranlagungszeiträumen auch gehandhabt worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage konnte keinen Erfolg haben.