FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2010
8 V 8052/10
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 S. 1; FGO § 78 Abs. 2; VwGO § 100 Abs. 2 S. 3;

Grundsätzlich keine Aktenübersendung an den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 8 V 8052/10

DRsp Nr. 2010/15469

Grundsätzlich keine Aktenübersendung an den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren

Die BFH-Rechtsprechung, wonach im finanzgerichtlichen Verfahren die Akteneinsichtnahme bei Gericht nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 FGO die Regel sein soll und eine vorübergehende Aktenüberlassung an einen Bevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt, verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte. Einem die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts können keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden, da die Art. und Weise, wie Akteneinsicht zu gewähren ist, in den einzelnen Verfahrensordnungen unterschiedlich geregelt werden kann, und in § 100 VwGO auch anders geregelt ist als in § 78 FGO.

Der Antrag auf Übersendung der Akten des Beklagten in die Kanzleiräume wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 S. 1; FGO § 78 Abs. 2; VwGO § 100 Abs. 2 S. 3;

Entscheidungsgründe: