FG München - Urteil vom 15.06.2011
4 K 396/11
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1008

Grundsätzlich keine Bereicherung des Zwischenerwerbers bei Kettenschenkungen

FG München, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 4 K 396/11

DRsp Nr. 2011/19127

Grundsätzlich keine Bereicherung des Zwischenerwerbers bei Kettenschenkungen

1. Ein zwischengeschalteter Dritter, der den geschenkten Gegenstand sogleich weiterschenkt, ist schenkungsteuerrechtlich grundsätzlich nicht bereichert. 2. Die Ausrichtung des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts auf das Zivilrecht schließt es nicht aus, dass zivilrechtlich zwei unentgeltliche Zuwendungen vorliegen, schenkungsteuerrechtlich aber der Zwischenerwerb unbeachtlich ist, weil der zwischengeschaltete Dritte schenkungsteuerrechtlich nicht bereichert ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. April 2010 (Urkundsnr. S 0630 des Notars …) schenkten … Eltern ihre Miteigentumsanteile zu jeweils ½ am Grundstück …, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist, ihrem Sohn zu dessen Alleineigentum. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung, deren Eintragung die Eltern bewilligten. Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wurde verzichtet. Im Übrigen nimmt der Senat auf diese Urkunde Bezug (Bl. 9 bis 12 der Behördenakte).